Die Tarifrunde 2021 fand in einer sehr schwierigen Lage aufgrund der Corona-Pandemie und den Herausforderungen durch den Strukturwandel statt. In den frühen Morgenstunden des 30. März 2021 ist es den Sozialpartnern im Pilotbezirk Nordrhein-Westfalen gelungen, ein ausgewogenes Gesamtpaket zu vereinbaren. Der insgesamt tragbare Gesamtkompromiss enthält neben einer Corona-Beihilfe und einer neuen Sonderzahlung die von den Arbeitgebern geforderte automatische Differenzierung. Weiterhin sind optionale Regelungen geschaffen worden, um den Herausforderungen des Strukturwandels entgegenzutreten.

 

Elemente des Abschlusses:

1. Entgelt und Laufzeit

  • Die Gesamtlaufzeit des Abkommens beträgt 21 Monate vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2022.
  • Den Beschäftigten wird im Juni 2021 eine Corona-Beihilfe als Ausgleich für die besondere Belastung durch die Corona-Pandemie in Höhe von 500 Euro gezahlt. Für Auszubildende beträgt die Corona-Beihilfe 300 Euro.
  • Es wird eine neue Einmalzahlung eingeführt, das Transformationsgeld. Im Februar 2022 wird das Transformationsgeld erstmals fällig. Dann beträgt es 18,4 Prozent
    eines Monatsentgelts. Ab dem Februar 2023 beträgt das Transformationsgeld 27,6 Prozent. Das Transformationsgeld soll eingesetzt werden können, um im Falle einer Arbeitszeitabsenkung die Entgeltfolgen abzumildern.
  • Weiterhin ist es gelungen, eine automatische Differenzierung zu vereinbaren. Hiernach können Unternehmen, die sich in wirtschaftlich schwieriger Lage befinden, auf die Zahlung des T-ZUG (B) bzw. den Zusatzbetrag verzichten. Die Automatik wird dabei durch im Tarifvertrag festlegte Kriterien bestimmt.

2. Betriebliche Zukunftstarifverträge

Bei diesen neu ausgehandelten Regelungen geht es um die Möglichkeit für die Betriebsparteien, den betrieblichen Transformationsprozess zu begleiten. Dabei können auf Basis einvernehmlich erstellter betrieblicher Analysen Gespräche über die Zukunft des Betriebes erfolgen. Bei den Analysen können die Betriebsparteien eine Transformationsagentur hinzuziehen. Besteht keine Einigkeit über einen Regelungsbedarf kann eine Moderation vereinbart werden. Kommt es nicht zu einer Einigung werden die Handlungsbedarfe, die von den Betriebsparteien gesehen werden, schriftlich festgehalten. Damit endet der Prozess, so dass die unternehmerische Freiheit bei diesen Fragen bestehen bleibt. Weder der Prozess an sich noch die Erstellung einer Analyse oder die Einschaltung eines Moderators kann von einer Betriebspartei einseitig erzwungen werden.

3. Arbeitszeitabsenkung mit Teilentgeltausgleich

Weiterhin sind die Möglichkeiten einer kollektiven Arbeitszeitabsenkung bei Beschäftigungsproblemen im Betrieb ausgeweitet worden.

Das bisherige Modell bleibt bestehen:

Durch Betriebsvereinbarung können Arbeitgeber und Betriebsrat bei vorübergehenden Beschäftigungsproblemen die Arbeitszeit für den Betrieb oder für Teile des Betriebes absenken. Das Entgelt vermindert sich entsprechen. Die Betriebsparteien können Ausgleichszahlungen vereinbaren, die mit den tariflichen Sonderzahlungen wie zum Beispiel das Urlaubsgeld verrechnet werden. Die Sonderzahlungen vermindern sich entsprechend. Dieses Modell ist nun beschränkt auf eine Dauer von 12 Monaten und zur Kompensation der Ausgleichszahlungen steht mit dem neu geschaffenen Transformationsgeld eine neue Sonderzahlung zur Verfügung.

Das neue Modell tritt daneben:

Auch hier wird die Arbeitszeit durch Betriebsvereinbarung abgesenkt. Aber das kann auch länger als 12 Monate sein und dient insbesondere der Begleitung von betrieblichen Transformationsprozessen. Auch hier können nach dem gleichen Muster Ausgleichszahlungen vereinbart werden. Neu ist an diesem Modell insbesondere, dass der Arbeitgeber bei längeren Arbeitszeitabsenkungen einen Zuschlag zahlt:

  • Ab dem 13. Monat wird bei einer Absenkung auf 32 Wochenstunden ein Zuschlag von 25 Prozent eines Stundenentgelts gezahlt.
  • Ab dem 25. Monat wird bei einer Absenkung auf 32 Wochenstunden ein Zuschlag von 50 Prozent eines Stundenentgelts gezahlt. Bei einer Absenkung von 33 Stunden beträgt der Zuschlag ab dem 25. Monat 25 Prozent eines Stundenentgelts.

Betriebsbedingte Kündigungen sind bei beiden Modellen zur Arbeitszeitabsenkung nicht möglich.

4. Fachkräftenachwuchs

Die Tarifvertragsparteien haben zudem eine gemeinsame Erklärung zur Bedeutung des Fachkräftenachwuchses abgegeben. So wollen die Sozialpartner die Ausbildungsbereitschaft in den Betrieben fördern. Weiterhin empfehlen sie, dual Studierende nach erfolgreichem Abschluss ihres Studiums in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen.

5. Übernahmeempfehlung

Gesamtmetall und der Vorstand der IG Metall haben vereinbart, dass sie den anderen Tarifgebieten die Übernahme dieser Einigung in Nordrhein-Westfalen unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten und Sachverhalte empfehlen.

 

Schauen Sie sich unseren Erklärfilm zum M+E-Tarifabschluss 2021 an: